Neben der Gewerbesteuer ist die Grundsteuer die zweitwichtigste Realsteuer, über welche Gemeinden durch die Festsetzung des Hebesatzes Einfluss nehmen können. In Berlin ist dabei zu beachten, dass die Ermittlung der Grundsteuer im ehemaligen Westen der Stadt verschieden von der im Beitrittsgebiet Berlin ist.
Besteuerungsgrundlage ist im ehemaligen Westen grundsätzlich der Einheitswert; er wird von der Bewertungsstelle des jeweils zuständigen Finanzamts (Lagefinanzamt) nach den Wertverhältnissen von 1964 festgestellt. Im Beitrittsgebiet Berlins ist auf den Einheitswert, der nach den Wertverhältnissen des Jahres 1935 festgestellt wurde oder festzustellen ist, abzustellen. Ausnahmsweise kann für dort vor 1991 entstandene Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die kein Einheitswert 1935 festgestellt wurde, ersatzweise die Wohn- oder Nutzfläche als Bemessungsgrundlage verwendet werden.
Auf die obige Besteuerungsgrundlage (Einheitswert / Ersatzwirtschaftswert) ist von den zuständigen Finanzämtern die jeweilige Steuermesszahl anzuwenden. Diese beträgt
- für Wohngrundstücke im ehemaligen West-Berlin: abhängig von der Grundstücksart zwischen 2,1 und 3,5 ‰
- für Wohngrundstücke im Beitrittsgebiet Berlin: abhängig von der Grundstücksart zwischen 6,0 und 10,0 ‰
- für unbebaute Grundstücke: 10 ‰
- für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: 6 ‰
Auf den sich daraus ergebenden Steuermessbetrag ist der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde anzuwenden. Er beträgt in den nachfolgenden Gemeinden (Grundsteuer A = Agrargrundstücke, Grundsteuer B = restliche Grundstücke)
- Berlin 150 % (Grundsteuer A) bzw. 810 % (Grundsteuer B)
- Potsdam 250 % bzw. 493 %
- Bernau 200 % bzw. 400 %
- Kleinmachnow 200 % bzw. 300 %
- Märkische Heide 361 % bzw. 847 %
Auch wenn die Grundsteuer nicht zu den wichtigsten Fakrtoren bei der Wahl des Wohn- bzw. Gesellschaftssitzes zählen dürfte, haben die Gemeinden durch die Festsetzung der Hebesätze einen gewissen Einfluss auf die Attraktivität bzw. die Zuzugsbereitschaft des Standorts.
Die Organisation der Berliner Finanzverwaltung ist geprägt durch die regionale Zuständigkeit der Finanzämter für natürliche Personen, den Finanzämtern für Körperschaften sowie die Sonderzuständigkeit des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen und des technischen Finanzamts Berlin.
|
Räumlich zuständig sind folgende Finanzämter:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Für die juristischen Personen sind vier Finanzämter für Körperschaften zuständig, die jeweils wiederum eine bestimmte räumliche Zuständigkeit haben.
Einzelne Finanzämter sind zusätzlich zu ihrer regionalen Zuständigkeit mit Sonderaufgaben betraut, wie z.B. das Finanzamt Neukölln für ausländische Unternehmer oder das Finanzamt Schöneberg für die Erbschaft- und Schenkungsteuer in ganz Berlin.
Obwohl die wirtschaftliche Bedeutung der Gewerbesteuer insbesondere nach Einführung der steuerlichen Nichtabzugsfähigkeit eher zunimmt, bleibt bleibt sie als wichtiger Standortfaktor bei unternehmerischen Entscheidungen oft unberücksichtigt. Damit Sie dieses Kriterium in Ihre Planungen besser einbeziehen können, dürfen wir Ihnen hier kurz die wichtigsten Gewerbesteuer-Hebesätze für Berlin und Umgebung auflisten (kurzfristige Änderungen vorbehalten):
Potsdam 450 %
Berlin 410 %
Kleinmachnow 360 %
Bernau 350 %
Belzig 320 %
Teltow 320 %
Beelitz 300 %
Michendorf 300 %
Auch wenn die Hebesätze im Großraum Berlin nicht so weit voneinander abweichen – immerhin liegt der Hebesatz von Potsdam um 150 Prozentpunkte höher als in Michendorf - wie in anderen Regionen Deutschlands, ist der Unterschied insbesondere bei Kapitalgesellschaften, die weder Freibetrag noch einkommensteuerliche Anrechung kennen, erheblich und sollte bei Standortentscheidungen auf jeden Fall berücksichtigt werden.
Dieses Weblog – kurz Blog oder Blawg genannt - kommentiert steuerliche Entwicklungen und Entscheidungen, insbesondere solche mit einem Bezug zu Berlin und seiner Umgebung. Berliner Steuerberater sind herzlich eingeladen, sich mit eigenen Artikeln zu beteiligen. Natürlich dürfen Beiträge werbewirksam mit Ihrer Kanzlei-Homepage verlinkt werden.
Die Redaktion
Veröffentlicht unter Allgemein
|
Verschlagwortet mit Blawg, Blog, Kanzlei-Homepage, Weblog
|